Der Fall von Suslov in Schadrinsk
- #
Frühmorgens wird in Schadrinsk nach Igor Suslow gesucht. Polizeibeamte brechen über den Balkon in das Haus des Gläubigen ein. Sie durchsuchen auch sein Auto und führen eine Durchsuchung am Ort der Zulassung durch - in Kurgan. Der Gläubige wird verhört und als Zeuge im Fall von Alexander Lubin vorgeführt.
- #
Der leitende Ermittler S. W. Gratschow eröffnete ein Strafverfahren gegen Igor Suslow wegen des Verdachts der Teilnahme an den Aktivitäten einer extremistischen Organisation (Artikel 282.2 Teil 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation).
- #
Nachdem Igor Suslow von der Einleitung eines Strafverfahrens erfahren hat, kommt er nach mehr als 1700 km aus dem Altai-Gebiet, wo er mit seiner Familie lebt, nach Kurgan und erscheint zum Verhör in der örtlichen Abteilung des Ermittlungskomitees. Ermittler Gratschew klagt Suslow an und nimmt von ihm eine Anerkennungsvereinbarung entgegen.
- #
Der Fall geht vor das Bezirksgericht Shadrinsky der Region Kurgan. Es wird von Richterin Ekaterina Zykova geprüft.
- #
Bei der ersten Anhörung in der Sache spricht Igor Suslov über seine Haltung zu den Vorwürfen. Er ist der Ansicht, dass die Untersuchung irreführend war, da Gläubige gemäß der Verfassung der Russischen Föderation das Recht haben, die Religion der Zeugen Jehovas auszuüben, und dass das Verbot des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation nur für juristische Personen gilt.
Das Gericht lehnt den Antrag des Gläubigen ab, einen Staatsanwalt abzulehnen, fügt jedoch Dokumente über die Gesundheit des Angeklagten der Akte bei.
- #
Drei Zeugen der Anklage werden befragt.
Die Frau spricht allgemein über die Religion des Angeklagten, sagt aber nichts Konkretes über ihn. In Bezug auf ihre eidesstattliche Erklärung listet die Staatsanwältin Lehren der Zeugen Jehovas auf, die ihr nach eigenen Angaben nicht gefallen.
Die zweite Zeugin berichtet, dass sie Suslov bei Gottesdienstversammlungen gesehen habe. Igor fragt die Frau, wie das möglich sei, wenn er während des angegebenen Zeitraums woanders lebte, doch sie weicht einer Erklärung aus.
Der dritte Zeuge der Anklage genießt bei seiner Aussage das Recht, nicht gegen sich selbst und seine Angehörigen auszusagen.